Amtliche Leitlinien (Auszug)
Deine Prüfung zum Heilpraktiker
1 Inhalte der Überprüfung
Ziel der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist es festzustellen, ob von ihrer Tätigkeit bei der Ausübung von Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen ausgehen kann. Dementsprechend ist bei den nachfolgenden Gegenständen der Überprüfung insbesondere darauf zu achten, dass die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren im Falle ihrer Überschreitung bewusst und bereit ist, ihr berufliches Handeln danach auszurichten.
1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
1.1.1 Die antragstellende Person kennt das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen und weiß um die Stellung des Heilpraktikerberufs in diesem System.
1.1.2 Die antragstellende Person kennt die für die Ausübung des Heilpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere das Heilpraktikergesetz, das Patientenrechtegesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ist in der Lage, ihr Handeln im Interesse des Patientenschutzes nach diesen Regelungen auszurichten.
1.1.3 Die antragstellende Person kennt die medizinrechtlichen Grenzen sowie Grenzen und Gefahren allgemein üblicher diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten aufgrund von Arztvorbehalten insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht und ist in der Lage, ihr Handeln nach diesen Regelungen auszurichten.
1.1.4 Die antragstellende Person kann ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend einschätzen; sie weiß insbesondere über die Grenzen ihrer Fähigkeiten auch mit Blick auf ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten Bescheid.
1.2 Qualitätssicherung
1.2.1 Der antragstellenden Person sind die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen bekannt; sie ist in der Lage, diese bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
1.2.2 Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation bei der Berufsausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese Kenntnisse bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
1.3 Notfallsituationen
Die antragstellende Person ist in der Lage, Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen.
1.4 Kommunikation
1.4.1 Die antragstellende Person verfügt über die für eine Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse in der medizinischen Fachterminologie.
1.4.2 Die antragstellende Person kann aufgrund dieser Kenntnisse angemessen mit Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen kommunizieren und interagieren.
1.4.3 Die antragstellende Person ist im Rahmen ihrer Stellung im Gesundheitssystem in der Lage, sich mit anderen Berufsgruppen und Institutionen im Gesundheitswesen fachbezogen zu verständigen.
1.5 Medizinische Kenntnisse
1.5.1 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie.
1.5.2 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände.
1.5.3 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von
- Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung
- Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats
- immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen
- endokrinologischen Erkrankungen
- hämatologischen und onkologischen Erkrankungen
- Infektionskrankheiten
- gynäkologischen Erkrankungen
- pädiatrischen Erkrankungen
- Schwangerschaftsbeschwerden
- neurologischen Erkrankungen
- dermatologischen Erkrankungen
- geriatrischen Erkrankungen
- psychischen Erkrankungen
- Erkrankungen des Bewegungsapparats
- urologischen Erkrankungen
- ophtalmologischen Erkrankungen
- Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren.
1.6 Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse
1.6.1 Die antragstellende Person ist in der Lage, ärztliche Befunde und Befunde anderer Berufsgruppen einschließlich der in den Befunden enthaltenen Laborwerte zu verstehen, zu bewerten und diese Bewertung im Rahmen der eigenen Berufsausübung angemessen zu berücksichtigen.
1.6.2 Die antragstellende Person ist in der Lage, eine vollständige und umfassende Anamnese einschließlich eines psychopathologischen Befundes zu erheben und dem Heilpraktikerberuf angemessene Methoden der Patientenuntersuchung anzuwenden.
1.6.3 Die antragstellende Person ist unter Anwendung ihrer medizinischen Kenntnisse, unter Einbeziehung vorliegender Befunde, gestützt auf ihre Anamnese und im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie möglicher Kontraindikationen in der Lage, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen Behandlungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt.
1.6.4 Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
1.6.5 Enthält der Behandlungsvorschlag der antragstellenden Person Maßnahmen, die den alternativen Therapieformen zuzurechnen sind, erklärt sie die vorgeschlagenen Maßnahmen und ist auf Nachfrage in der Lage zu zeigen, dass sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
Wird eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, haben sich die in Nummer 1 genannten Inhalte der Überprüfung gezielt darauf zu erstrecken, ob von der Ausübung der Heilkunde durch den Betroffenen eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten in dem sektoralen Bereich ausgeht, für den die Heilpraktikererlaubnis beantragt wird. Dabei ist insbesondere auch zu überprüfen, ob die antragstellende Person in der Lage ist, die Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden aus dem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen Bereich von den Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden zu unterscheiden, die außerhalb dieses Bereichs liegen. Verfügt die antragstellende Person über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf, kann die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen, wobei diese Beschränkung insbesondere in einem Verzicht auf einen schriftlichen Teil der Überprüfung zum Ausdruck kommen kann.
2 Allgemeine Vorgaben zur Durchführung der Überprüfung
2.1 Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung liegt bei den zuständigen Stellen der Länder. Eine Zentralisierung der Überprüfungen ist anzustreben, um die Überprüfungen formell und inhaltlich landeseinheitlich durchführen zu können. Die Länder sollen daher die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung auf eine oder einige wenige zuständige Stellen pro Land konzentrieren.
2.2 Form
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil wird zeitlich vor dem mündlich-praktischen Teil durchgeführt.
2.3 Bewertung der Überprüfungsleistungen und Bestehen
Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil der Überprüfung werden jeweils mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Besteht die antragstellende Person den schriftlichen oder den mündlich-praktischen Teil der Überprüfung nicht, ist anzunehmen, dass von ihr eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten ausgeht.
2.4 Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
Werden bei der Überprüfung von der antragstellenden Person begangene Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird die Überprüfung beendet und als nicht bestanden bewertet.
2.5 Niederschrift, Prüfungsunterlagen
Über den mündlich-praktischen Teil der Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Überprüfung einschließlich eventueller Stellungnahmen der mitwirkenden Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Der antragstellenden Person ist auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2.6 Mitteilung der Überprüfungsergebnisse
Nach Abschluss jedes Teils der Überprüfung ist die antragstellende Person über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten.
Die für die Überprüfung zuständige Stelle teilt der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde alle Ergebnisse der Überprüfung mit.
3 Der schriftliche Teil der Überprüfung
Der schriftliche Teil der Überprüfung erfolgt auf Grundlage von zur Überprüfung ausgewählten Fragen; die Auswahl der Fragen trifft die oder der von der zuständigen Stelle für die Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt. Die Aufsichtsführenden werden von der zuständigen Stelle bestellt.
Die antragstellende Person erhält 60 Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Die Fragen stammen aus allen Bereichen der in Nummer 1 aufgeführten Inhalten der Überprüfung.
Für die Fragestellung ist das Antwort-Wahl-Verfahren anzuwenden. Dabei kann die zuständige Stelle die Fragen aus dem Pool einer Stelle beziehen, die von den Ländern insgesamt, von einigen Ländern oder von zuständigen Stellen in den Ländern mit der Entwicklung oder Sammlung von Fragen betraut wurde.
Die Fragen sind klar und verständlich zu formulieren. Sie sind so zu verfassen, dass sie der Zielsetzung der Überprüfung Rechnung tragen, die in der Feststellung besteht, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lässt.
Die schriftliche Überprüfung dauert zwei Stunden.
Die schriftliche Überprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Viertel aller Fragen zutreffend beantwortet worden sind.
4 Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung
Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung soll für jede antragstellende Person nicht länger als 60 Minuten dauern. Bis zu vier antragstellende Personen können gemeinsam überprüft werden.
Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung wird von der Ärztin oder dem Arzt abgenommen, die oder den die zuständige Stelle für die Durchführung der Überprüfung bestimmt hat. An dem mündlich-praktischen Teil der Überprüfung sind Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zu beteiligen. Über die Zahl der teilnehmenden Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker entscheidet die oder der für die Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt.
Die oder der für die Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt kann für den Fall, dass eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt wird, an Stelle von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern andere, für den jeweiligen sektoralen Bereich fachlich geeignete Berufsgruppen am mündlich-praktischen Teil der Überprüfung beteiligen.
Während der mündlich-praktischen Überprüfung hat die antragstellende Person Fragen aus allen Bereichen der in Nummer 1 aufgeführten Inhalte der Überprüfung zu beantworten. Fragen aus dem Bereich „Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse“ sollen auch praktische Aufgaben enthalten, die von der antragstellenden Person während der Überprüfung durchzuführen sind.
Bei Einverständnis der antragstellenden Personen, die an der mündlich-praktischen Überprüfung teilnehmen, kann die Überprüfung aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung ist nach erfolgreichem Abschluss der Überprüfung zu löschen.
Die oder der zur Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt entscheidet nach Abschluss der mündlich-praktischen Überprüfung über das Ergebnis des mündlich-praktischen Teils der Überprüfung. Sie oder er berät sich dabei mit den an der Überprüfung beteiligten Personen.
Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung ist bestanden, wenn die Leistung der antragstellenden Person keine Mängel aufweist, die bei der Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lassen.
5 Die Überprüfung bei Antrag auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis
Wird eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, gelten die Nummern 2 bis 4 zur Durchführung der Überprüfung entsprechend.
Sowohl im schriftlichen wie im mündlich-praktischen Teil der Überprüfung haben sich die Fragen dabei gezielt auf die in Nummer 1 aufgeführten Inhalte der Überprüfung zu erstrecken, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht.
Abweichend von Nummer 3 umfasst der schriftliche Teil der Überprüfung 28 Fragen und dauert 60 Minuten.
Abweichend von Nummer 4 dauert der mündlich-praktische Teil der Überprüfung für jede antragstellende Person höchstens 45 Minuten.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit BMG (Bundesanzeiger)